Vollstreckungsgegenklage

29. September 2009 | Von admin | Kategorie: Die Zwangsvollstreckung

Vollstreckungsgegenklage

Die Vollstreckungsgegenklage wird eingesetzt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel festzustellen. Dabei besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Argumente, die man im vorausgegangenen Zivilprozess vergessen hat vorzutragen, nunmehr nachzuschieben.

Die Vollstreckungsgegenklage kann vielmehr nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die im Urteil festgestellte Forderung bezahlt wurde, der obsiegende Gläubiger gleichwohl aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreibt.

Da im Zwangsvollstreckungsverfahren nur die formalen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung geprüft werden, eine inhaltliche Kontrolle aber nicht mehr stattfindet, kann aus dem Urteil vollstreckt werden, obwohl die im Urteil festgestellte Forderung schon vollständig ausgeglichen ist.

Dies verhindert die erfolgreich erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil unzulässig ist. Einzelfallbezogene Fragen prozeßrechtlicher Art sollten Sie jedoch direkt mit einem Anwalt klären.



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