Verjährungsfristen

9. Mai 2009 | Von admin | Kategorie: Gläubiger und Schuldner

Verjährungsfristen.

Unter Verjährungsfristen versteht man die, nach Ablauf einer bestimmten Frist verwirkte, Möglichkeit einen bestimmte Anspruch durchzusetzen. Der Anspruch auf Verjährung ist in den verschiedenen Formen des Rechtes anzutreffen. Im Schuldrecht ist der Schuldner nach Ablauf der Verjährung dazu berechtigt die Ansprüche seiner Gläubiger aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen. Im Strafrecht verliert der Staat nach Ablauf festgelegter Fristen das Anrecht auf Strafverfolgung und –vollstreckung. Des Weitern sind auch im öffentlichen Recht und im Steuerecht Verjährungsfristen vorzufinden. Bei den Verjährungsfristen gibt es je nach Vergehen unterschiedliche Regelungen. Gewöhnlich beträgt die Frist drei Jahre, doch in einigen Fällen kann diese abweichen. So beträgt die Verjährungsfrist bei einem Grundstück 10 Jahre, erst dann erlischt der Anspruch auf das Grundstück. Herausgabeansprüche bei Eigentum, Familien und erbrechtliche Ansprüchen sowie rechtskräftig festgestellt Ansprüchen besitzen dagegen eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren. Im Gegensatz dazu haben Mängel beim Kauf an einen Bauwerk nur eine Verjährungsfrist von 5 Jahre und bei beweglichen Gütern sogar nur von 2 Jahre. Auch Mängelansprüche bei Werksverträgen an Bauwerken verjähren erst nach 5 Jahren im Gegensatz zu Werkleistungen, die zur Herstellung, Veränderung und Wartung einer Sache erbracht wurden, hier beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Bei Reiseverträgen verjährt der Anspruch des Reisenden erst nach zwei Jahren. Dagegen verjährt der Ersatzanspruch bei Mietverträgen, wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt im Regelfall an Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis genommen hat. Diese Frist nennt man Ultimoverjährung, da der Beginn der Verjährung bis an das Ende des Kalenderjahres verschoben wurde, in dem alle Voraussetzungen vorlagen. Handelt es sich jedoch nicht um eine Regelverjährungen, beginnt die Frist mit der Entstehung des Anspruches. So beginnt bei kaufrechtlichen Mängelansprüchen die Frist mit der Übergabe des Objektes, bei Werkverträgen beginnt sie mit der Abnahme und bei Reisen mit dem letzten Tag der Reise. Die Fristen für Verjährungen können aber auch beeinflusst werden. Bei der Hemmung der Verjährungsfrist wird der Ablauf der Verjährung angehalten, dies geschieht in Nachlassfällen oder bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzliche Vertretung. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist tritt bei Anerkennung des Anspruchs ein, entweder durch Abschlagszahlungen und Zinszahlungen. Dann gibt es auch noch die absolute Verjährung, dass heißt, dass nach 30 Jahren alle Schadensansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung verjährt sind. Des Weiteren sind Vereinbarungen über Verjährungsfristen, wie eine Verlängerung oder Verkürzung, generell zulässig.

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