Schuldenbereinigungsplanverfahren

5. Mai 2009 | Von admin | Kategorie: Insolvenz

Schuldenbereinigungsplanverfahren

Das Insolvenzrecht sieht dieses Verfahren vor, bevor es zum gerichtlichen Insolvenzverfahren kommt. Die Anschreiben, nebst Inhalte und Zahlenmaterial entwickelt das „Automatische Insolvenzprogramm“ aufgrund des erarbeiteten Schuldenbereinigungsplans gemäß vorstehenden Punkt 3 und Ihrer Angaben.
Sollte mindestens ein Gläubiger sich an das Einigungsvorschlag ablehnen, schließt sich an das Einigungsverfahren das gerichtliche Insolvenzverfahren an.
Voraussetzung für das außergerichtliche Schuldenbereinigungplanverfahren ist es, dass Sie zahlungsunfähig sind, d.h. dass Sie nicht in der Lage sind, die Zahlungsverpflichtungen aus eigener Kraft zu erfüllen.
Bei dem zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan sollte man konkrete Vorschläge unterbreiten. Hierzu gehören Ratenzahlungen, Stundungen, Teilerlass, etc. Auch sollten längere Krankheit oder Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

Je nach individueller Situation vom Schuldner und Gläubiger erarbeitet das „Automatische Insolvenzprogramm“ ein spezielles Verfahren.


Hierbei werden alle Varianten von Teilzahlung, Einmalzahlungen und Kombination verschiedener Verfahren berücksichtigt.
Sollte das Gehalt bereits vollständig abgetreten oder verpfändet sein, gibt es eine wichtige Neuregelung im Insolvenzrecht.
Bereits zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Gehaltsabtretungen unwirksam.
Dies bedeutet, dass man diese zur Verfügung stehenden Mittel in das verfahren einbeziehen kann. Ein weiterer großer Vorteil ist es, dass alle Zwangsvollstreckungen bereits ein Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam sind.
Bei einer einstimmigen Zustimmung der Gläubigerseite kommt es zu einem Vergleich. Bei Einhalten der vereinbarten Fristen und Zahlungen erlöschen alle restlichen Schulden.
Verweigert ein Gläubiger die Zustimmung, oder meldet sich nicht, so ist das außergerichtliche Verfahren gescheitert. Um dies zu dokumentieren benötigt man einen Nachweis.

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