Schuldenbereinigungsplan
29. April 2009 | Von admin | Kategorie: Gläubiger und SchuldnerDer Schuldenbereinigungsplan.
Wenn es zur Verbraucher- oder auch Privatinsolvenz kommt, sollten Sie sich anhand eines Schuldenbereinigungsplans darstellen lassen, wie Sie sich einen gültigen Ausgleich mit Ihren Gläubigern vorstellen.
Man nennt den Plan auch Null-Plan. Sie als Schuldner bieten Ihren Gläubigern den Schuldenbereinigunsplan an.
Hierbei haben Sie die Möglichkeit, das man Ihnen einen Teil der Schulden eventuell erlässt, Sie Ratenzahlungen vereinbaren und veranlassen können, es auf Stundung hinauslaufen könnte und ähnliches. Der Antrag auf das Insolvenzverfahren erfolgt schriftlich.
Der Plan und eine Vermögensübersicht wird Ihnen von Ihren Gläubigern und vom Insolvenzgericht zugestellt.
Dazu können die Gläubiger innerhalb eines Monats Stellung nehmen und wenn mehr als die Hälfte dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, gilt der Plan als angenommen.
Allerdings gilt dies nicht, wenn die übrigen Gläubiger unangemessen benachteiligt worden sind und der Plan schlechter, wirtschaftlich gesehen, dargestellt wurde als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Ein Insolvenzverfahren findet nicht mehr statt, wenn dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt wurde.
Wenn es jedoch nicht dazu kommt, dem Plan zuzustimmen, dann findet ein Insolvenzverfahren statt, für welches aber vereinfachte Regeln gelten, welche zu einer Kosten- und Zeitersparnis führen.
Wenn Sie ein Insolvenzverfahren außergerichtlich klären wollen, sollten Sie eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen oder sich an einen Anwalt oder Steuerberater wenden.
Durch diese am besten in Erwägung ziehenden Stellen haben Sie eine Möglichkeit, eine Bescheinigung über ein eventuelles Scheitern, welches bei einer außergerichtlichen Klarstellung auf Sie zukommen könnte, abgesichert zu sein.
Sie können Ihren Gläubigern bei einer erstmals außergerichtlichen Einigung vorschlagen, wie Sie es sich vorstellen, die Schulden zu tilgen. Hierbei haben Sie aber eine befristete Laufzeit von 72 Monaten.
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