Pfändungs u. Überweisungsbeschluss
30. April 2009 | Von admin | Kategorie: PfändungPfändungs und Überweisungsbeschluss.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist eine Maßnahme im Rahmen von einer Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner bei einer offenen Forderung.
Damit man als Gläubiger überhaupt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommt muss man zuvor über eine Klage oder einen Mahnbescheid das Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner in Gang setzen.
Je nach Art vom Verfahren kann dies mehrere Wochen oder Monate dauern.
Läuft das Vollstreckungsverfahren für den Gläubiger positiv erhält er einen entsprechenden Titel aus dem er bis zu 30 Jahre lang vollstrecken kann.
Nach dem Verfahren hat man als Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckung über einen Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht. Erlassen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom jeweiligen Amtsgericht das dafür zuständig ist.
Mit diesem entsprechenden Beschluss kann man dann das Konto vom Schuldner pfänden.
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann man aber auch direkt zum Beispiel beim Arbeitgeber vom Schuldner pfänden. Bei allen Pfändungen gelten die in Deutschland gültigen Pfändungsfreigrenzen.
Die höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Auch können bestimmte Einkommensarten oder Geldanlagen vom Gläubiger nicht gepfändet werden. Solche Einkommen sind zum Beispiel das Kindergeld oder die Rente.
Als Geldanlage die nicht gepfändet werden kann gilt zum Beispiel die private Altersvorsorgemöglichkeit der Riester- Rente.
Auch werden gepfändete Guthaben von einem Konto oder dergleichen nicht direkt an den Gläubiger ausbezahlt. Meist wird dies erst nach einer Frist von zwei Wochen ausgeführt. Diese Zeit soll dem Schuldner ermöglichen eventuelle Anträge auf Pfändungsschutz zu stellen oder sich mit dem Gläubiger zu einigen.
Nach Eingang von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden in der Regel bei den Banken erstmal die Konten für die Nutzung gesperrt.
Für Behörden gilt im übrigen die Notwendigkeit vom einem Zwangsvollstreckungsverfahren über ein Gericht nicht. Sie können bei öffentlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner direkt entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen.
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