Pfändung und Folgen

17. April 2009 | Von admin | Kategorie: Pfändung

Die Pfändung
Können Sie Ihre offenen Forderungen bei Banken, Versandhäusern oder anderen Gläubigern nicht mehr erfüllen, droht das Mahnverfahren. Hierbei werden in festgelegten Abständen mindestens drei Mahnungen erstellt, in denen Sie zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten aufgefordert werden. Können Sie auch im Anschluss daran ihre Schulden nicht zurückzahlen und sind sie nicht kooperativ (beispielsweise in Form von monatlichen Ratenzahlungen), droht die Pfändung.

Bei einer Pfändung werden Gegenstände oder Geldbeträge beschlagnahmt, mit denen ihre Gläubiger dann die noch offenen Forderungen begleichen können. Die Pfändung ist dabei eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach der Zivilprozessordnung richtet. Grundsätzlich ist es natürlich nicht möglich, bei Ihnen ohne Weiteres Pfändungen vorzunehmen. Voraussetzung ist vielmehr ein Vollstreckungstitel, der Ihnen als Schuldner vorab zugestellt werden muss.
Bei der Pfändung unterscheidet man grundsätzlich die Sachpfändung von der Lohn- und Geldpfändung. Wie der Name schon vermuten lässt, werden bei der Sachpfändung vorhandene Gegenstände, die sich in Ihrem Besitz befinden, gepfändet. Die Pfändung erfolgt dabei von einem bestellten Gerichtvollzieher, der Ihre Wohnung auf Anordnung durchsuchen wird. Sie haben dabei nicht das Recht, Gegenstände zu verstecken und müssen dem Gerichtsvollzieher Zugang zu allen Räumen Ihrer Wohnung gewähren. Sollten Sie ihm den Zutritt verweigern, hat er das Recht, die Polizei zu Hilfe zu nehmen.
Wichtig ist dabei, dass bei einer Sachpfändung in keinem Fall lebensnotwendige Gegenstände gepfändet werden dürfen. Hierzu gehören natürlich Ihr Hausrat, aber auch Arbeitsgegenstände und Kleidung. Selbst nicht neuwertige Fernsehgeräte, ältere PC´s und Radioanlagen sind heute unpfändbar, denn sie sind vor einer Pfändung geschützt. Sofern der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung fündig wird, wird er an die gepfändeten Gegenstände das Pfandsiegel, den umgangssprachlichen „Kuckuck“ anbringen und diese im Zuge der Versteigerung verwerten.


Neben der Sachpfändung ist es weiterhin möglich, Geldwerte zu pfänden. Hierbei besteht zum Beispiel die Möglichkeit einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber wird hierbei über die Pfändung informiert und aufgefordert, die über die Pfändungsfreigrenzen hinaus gehende Beträge Ihres Lohnes an den Gerichtsvollzieher zu überweisen. Dies erfolgt dann direkt bei der Lohnberechnung, Ihnen wird anschließend nur der Differenzbetrag auf Ihr Girokonto überwiesen. Sofern Ihr Lohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, können Sie nach wie vor darüber verfügen.

Daneben kann zudem eine Kontopfändung angeordnet werden. Hierbei werden Guthaben, die auf den Girokonten vorhanden sind, gepfändet. Nach Ablauf von zwei Wochen wird die Bank dann diese Beträge an die Gläubiger überweisen. Lediglich über Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Kindergeld, Renten) können Sie dann noch frei verfügen. Sofern Sie arbeitstätig sind, hat die Bank das Recht, das Einkommen einzubehalten. In diesem Fall sollten Sie sich über das zuständige Amtsgericht einen Pfändungsschutz einholen, um weiterhin über Ihren Lohn, zumindest bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze, verfügen zu können.
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