Ein Konto für Schuldner
15. April 2009 | Von admin | Kategorie: Kredite und BankontenEin Konto für Schuldner
Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit.
Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Bar ein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr.
Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende
Bankdienstleistungen anzubieten. Da handelt jedes Institut verschieden.
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld,Sozialhilfe.
Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Kontos zu verweigern. Ein Konto für Schuldner bekommt also jeder?
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist.
In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen.
Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
1. der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen.
2. der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältniswesentlich sind,
3. der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
4. die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
5. nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält,
6. der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
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