Restschuldbefreiung
8. Mai 2009 | Von admin | Kategorie: InsolvenzRestschuldbefreiung
Wenn “natürliche Personen” (dazu zählt auch der Selbstständige und der Kaufmann) in die Schuldenfalle geraten, gibt es oft nur noch eine Möglichkeit: Das Insolvenzverfahren.
Seit dem 1. Januar 1999 gibt es im Anschluß an jenes Verfahren die Restschuldbefreiung. Diese soll dem Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre) die Möglichkeit eines Neuanfanges geben, was vor 1999 nicht möglich war.
Das Verfahren.
Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag des Schuldners, der zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. Sollte der Schuldner bereits wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sein oder aber im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren falsche Angaben gemacht haben, so kann die Restschuldbeferiung verwehrt werden.
Wohlverhaltensperiode (6 Jahre)
Um die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensperiode folgende Auflagen erfüllen:
- Eine Erwerbstätigkeit ausüben, oder wenn Diese nicht gegeben ist, sich um Solche zu bemühen
- Vermögen, welches der Schulner aus einer Erbschaft oder ähnliches erlangt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben
Natürlich muss der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode seine pfändbaren Bezüge dem Treuhänder übergeben.
Restschuldbefreiung
Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass die Befreiung des Schuldners gegenüber allen Gläubigern gilt (die während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon Bestand hatten) unabhängig von deren Teilnahme an dem Insolvenzverfahren.
Das Wort Restschuldbefreiung wird jedoch oft missverstanden. Der Schuldner ist nicht frei von den Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern, er kann Diese jedoch verweigern. Das hat zur Folge, dass der Schuldner bereits gezahlte Beträge an die Gläubiger nicht zurückverlangen kann. Ebenso bleiben Bürgschaften Dritter für den Schuldner bestehen.
Treten neue Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf, so sind diese nicht von der Restschuldbefreiung betroffen. Dies bedeutet, dass Verbindlichkeiten, die während der Wohlverhaltensperiode auftreten, wie beispielsweise Steuerabgaben, Zinsen ect., vom Schuldner getragen werden müssen.
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