Der Mahnbescheid

7. Mai 2009 | Von admin | Kategorie: Gläubiger und Schuldner

Der Mahnbescheid
Viele trifft der Schock am Briefkasten unvorbereitet (obwohl er nur selten aus heiterem Himmel kommt): Das Amtsgericht stellt einen Mahnbescheid zu.
Vorangegangen ist z.B. eine Handwerkerrechnung, eine Autoreparatur, die nicht bezahlt wurde, dann kam eine Mahnung (eher zwei) mit Fristsetzung zur Zahlung. Hat nun der Gläubiger “schweres Geschütz” aufgefahren?

Keine Angst: Der Mahnbescheid ist nicht so schlimm, wie er zunächst aussieht. Es wird nicht sofort der Gerichtsvollzieher auftauchen. Denn der Mahnbescheid kann von jedem beantragt werden. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung überhaupt zu Recht besteht.

Prüfen Sie den Mahnbescheid also genau: Ist die Forderung berechtigt, wurde die Leistung erbracht, die Ware geliefert? Oder haben Sie die Forderung aus dem Mahnbescheid schon beglichen? Ist die geforderte Summe überhöht, sind Sie überhaupt im Zahlungsverzug? Denn dazu muss Sie vorher eine Mahnung mit Fristsetzung erreicht haben.


Wenn Sie die Forderung (auch teilweise) bestreiten, zögern Sie nicht, Widerspruch einzulegen. Das Gericht gibt Ihnen hierzu zwei Wochen nach Zustellung Zeit. Danach ist der Gläubiger am Zuge und muss seinen Anspruch beweisen.

Erst wenn Sie die 2-Wochen-Frist verstreichen lassen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (wieder ohne gerichtliche Prüfung). Wiederum haben Sie eine Einspruchsfrist, erst dann setzt sich der Gerichtsvollzieher in Marsch.

Gelegentlich schicken dubiose Inkassodienste Mahnungen, in denen der Mahnbescheid (“gerichtliche Schritte”) androht. Angeblich hätten Sie im Internet ein Abo oder einen Vertrag abgeschlossen. Weisen Sie die Forderung energisch zurück, einen angedrohten Mahnbescheid müssen Sie kaum fürchten: Denn für diesen muss ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden, bei klar unberechtigten Forderungen ein Risiko, das keine dieser “Abzockerfirmen” eingeht.

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